Sie haben eine Frage an mich oder zum Kaminkehrer-Handwerk? Schauen Sie gern durch die FAQs, die häufig gestellten Fragen – eventuell ist die Antwort auf Ihre Frage gleich parat …
Das Kehren Ihres Kamines dient in erster Linie der Vermeidung von Kaminbränden. Diese entstehen durch die Entzündung der Rückstände im Kamin, obwohl oder gerade weil dieser noch gut zieht. Während eines Kaminbrands entstehen Temperaturen von rund 1.400 Grad Celsius. Im schlechtesten Fall reißt der Kamin und es kommt zum Hausbrand.
Im übertragenen Sinne sind wir Kaminkehrer vergleichbar mit dem TÜV bei Ihrem Auto. Die Inanspruchnahme von Werkstattterminen befreien Sie nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen TÜV-Kontrolle. So ist das auch bei uns Kaminkehrern. Wir dürfen zwar Heizungen reinigen, aber keine Wartungsarbeiten an Brennern durchführen. Der Heizungsbauer darf bis heute keine offizielle Messung fürs Bundeskatasteramt durchführen. Dies entspricht dem transparenten Grundsatz: "Wer wartet, darf nicht prüfen, wer prüft, darf nicht warten!"
Die Feuerstättenschau wird seit Einführung des freien Wettbewerbs unter den Kaminkehrern noch wichtiger als bisher. Es gibt leider überall schwarze Schafe. Durch diese Regelung wird ausgeschlossen, dass Kollegen und Kunden, die nach ihrem eigenen Ermessen handeln würden, das System nach ihren Wünschen ausnutzen. Was käme heraus: Die Luftverschmutzung und die Brandgefahr betreffen uns alle und bleiben nicht das Problem des Einzelnen. Daher gibt es die flächendeckende Überwachung auf Betriebs- und Brandsicherheit durch Ihren zuständigen Kaminkehrer, denn nur eine sichere Feuerstätte lässt Sie ein gemütliches, warmes Zuhause sorgenfrei genießen.
Auch hier greift wieder die Betriebs- und Brandsicherheit. Während unserer Arbeit wird ein offizielles Abnahmeprotokoll erstellt, das in Kopie ans Landratsamt geschickt wird. Die Abnahme durch uns Kaminkehrer ist auch ein zentrales Element des Brandversicherungsschutzes – für jeden Haus- und Wohnungseigentümer ein existenziell wichtiger Versicherungsschutz.
In diesem Bescheid wird festgelegt, welche Anlagen in Ihrem Gebäude in welchen Zeiträumen gekehrt oder überprüft werden müssen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz schreibt den Bescheid für jeden Eigentümer einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage vor, deshalb ist es meine Pflicht als zuständiger Kaminkehrer, Ihnen diesen Bescheid zu erstellen.
Der Eigentümer ist verantwortlich, dass die Ergebnisse der Überprüfung (bei Vergabe der Arbeiten an Fremdfirmen) bis spätestens 14 Tage nach Fristenende dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister zugesendet werden. Wenn die Ausführung der Arbeiten nicht bestätigt wird, erhalten Sie von der Unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Mindelheim) einen kostenpflichtigen Zweitbescheid mit nochmaliger Fristsetzung.
Die Feuerstättenschau sowie alle Abnahmetätigkeiten (z. B. bei Neubauten, Einbau bzw. Austausch von Feuerstätten) bleiben ohne Wahlmöglichkeit im sog. Vorbehaltsbereich des zuständigen Bezirkskaminkehrers.